Allgemeine Geschäftsbedingungen
der steintech ottens gmbh

AGB

1.Allgemein

1.a Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für folgende Aufträge, auch wenn sich nicht ausdrücklich auf sie berufen wird.

1.b Bei abweichenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wiedersprechen wir ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärungen zu Grunde gelegt hat. Jegliche Abweichungen bedürfen der Schriftform. Einverständnis. Mündliche Nebenabreden und Willenserklärungen sowie Aufhebungen oder Ergänzungen, auch einzelner Bestimmungen, der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote und Aufträge

2.a Die Angebote der Firma steintech sind ausdrücklich freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt daher erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande, soweit nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.2.b Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen der Firma steintech sind ihr Eigentum. Jegliche Weitergabe ist ohne unsere Genehmigung untersagt. 2.c Die in unseren Angeboten aufgeführten Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.

3. Lieferung

3.a Die Firma steintech geht bei Lieferungen auf die Baustelle, von befahrbaren Anfahrwegen und einer umgehenden Entladung durch den Abnehmer aus. Der Abnehmer bzw. der Auftraggeber hat die Schäden und zusätzliche Aufwendungen zu ersetzen, die durch nicht befahrbare Anfahrwege und/oder eine verzögerte Entladung entstehen. Falls durch Sondervereinbarungen die Anlieferung durch Kranwagen frei Bau mit Abladen erfolgen soll so wird das Material unmittelbar neben dem LKW abgestellt.

3.b Warenlieferungen verstehen sich ab unserem Lager ohne Verpackungen.

3.c Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen sind ca.-Angaben, die mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beginnen, nicht jedoch bevor die vom Käufer beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Ähnliches oder vereinbarte Anzahlungen vorliegen. Wird uns die Leistung auf Grund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z.B. unverschuldete Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer usw.) ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung insbesondere für Nachfristen bei Verzug. In allen vorgenannten Fällen ist der Käufer nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder unsere Teillieferung bzw. Leistungen zurückzuweisen.

3.d Im Falle des Verzuges beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf maximal 5% des Umfanges der verzögerten Leistung. Nicht ersetzt werden solche Verzugsschäden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Nach Abnahme der Ware müssen offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich gerügt werden, andernfalls ist die Mängelrüge ausgeschlossen. Es ist zwingend erforderlich, dass ein offensichtlicher Mangel vor Einbau des Materials gerügt wird. Nach Einbau kann eine Mängelrüge sich nur auf eine etwaige Neulieferung erstrecken. Entstehende Kosten für den Aus- und Einbau gehen in keinem Fall zu Lasten der Firma steintech. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungs- und/oder Rügefrist schriftlich anzuzeigen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Mangelrüge bei uns maßgebend.

4. Preise

4.a Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich unsere Preise für Lieferung ab unserem Lager Ellerau, zuzüglich der bei Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Versand.

5. Bemusterungen, Genehmigungen und Ausführungen

5.a Bei Natursteinen sind Adern, Einschlüsse, Flecken, Tupfen, Poren, Striemen und Schattierungen sowie Abweichungen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Farbe, Struktur, Zeichnung und Körnung kein Fehler bzw. Mangel und berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen. Etwaige Muster zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines Abweichungen bleiben vorbehalten. Der Käufer erkennt, die bei Naturstein vorkommenden Eigenheiten als vertragsgemäß an. Die Eigenschaften des Musterstückes sind nicht zugesichert.

5.b Zulässige Maßabweichungen regeln sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen VOB Teil C allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, Naturwerksteinarbeiten DIN 18332 + DIN 18333

5.c Farbschwankungen bei Betonwerksteinen haben gemäß DIN 18333 ihre Zulässigkeit.

5.d Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel, der von uns gelieferten Werkteile können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern.

5.e Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl, erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder sind sie unzumutbar, so kann Minderung des Kaufpreises / der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangt werden. Sind nach dem Vertrag Bauleistungen zu erbringen, so kann nur Minderung der Vergütung verlangt werden. Die Beschränkung auf ein Minderungsrecht bzw. Wandlungsrecht gilt nicht, wenn der Mangel in dem Fehler einer zugesicherten Eigenschaft besteht. In diesem Fall kann der Auftraggeber Schadensersatz fordern. Der Auftraggeber liefert die genaue Maßvorgabe für anzufertigende Werkteile. Im Zweifelsfall ist vom Auftraggeber eine Fertigungszeichnung mit genauer Vermassung vorzulegen. Sollte die Anfertigung von Fertigungszeichnungen durch die Firma steintech vereinbart werden so sind diese für die Ausführung verbindlich. Abweichungen von den erstellten Fertigungszeichnungen sind nur zu berücksichtigen wenn sie schriftlich vereinbart und auf den Fertigungszeichnungen vermerkt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurden.

5.f Für die Beachtung der Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften ist der Auftraggeber oder dessen Vertreter verantwortlich.

6. Gefahrenübergang

6.a Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer gilt die Belieferung mit Bereitstellung der Ware in unserem Lager als erfolgt.

6.b Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet für eine Transportversicherung zu sorgen. Lieferung frei Bestimmungsort beinhaltet nicht das Abladen.

7. Zahlungen

7.a Die Firma steintech ist berechtigt Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Teilleistungen einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu verlangen. Sämtliche Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Bei Vereinbarung der VOB / B gilt § 16 VOB / B.

7.b Die Einzelpreise sind kalkuliert auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Löhne. Tarifliche Lohnerhöhungen, Materialpreiserhöhungen und Mehrwertsteuererhöhungen berechtigen uns zur Erhöhung des Angebotspreises, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung/Leistungszeit mehr als 4 Monate liegen. Für jeden Prozentpunkt um den der Lohn im Bauhauptgewerbe erhöht wird, erhöht sich der Angebotspreis um 0,64%. Statische Einzelnachweise sowie Bewährungspläne sind kostenmäßig nicht im Angebotspreis enthalten.

7.c Vollkaufleute sind nicht berechtigt wegen etwaiger Mängel der Ware die Zahlung zu verweigern. Dies gilt nicht bei Mängeln über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, die insbesondere rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Wird unberechtigt die Zahlung zurückbehalten verliert der Käufer/Auftraggeber seinen Anspruch auf etwaige vereinbarte Nachlässe und Skonti.

7.d Mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder nach Mahnung durch uns gerät der Käufer in Verzug.

7.e Verzugszinsen werden mit mindestens 4% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweisen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf den selben Kaufvertrag beruht. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

8. Eigentumsvorbehalt

8.a Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

9.a Erfüllungsort ist Ellerau. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Hamburg.

9.b Für Arbeiten inklusive Verlegeleistung gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen
Teile B + C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Warenrücknahme ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Eine eventuelle Gutschrift erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 19%.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

10.a Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, des jeweiligen Vertrages, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.